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   OLG Frankfurt, 20.03.2009 - 10 U 148/08   

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OLG Frankfurt, 20.03.2009 - 10 U 148/08 (https://dejure.org/2009,14172)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.03.2009 - 10 U 148/08 (https://dejure.org/2009,14172)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. März 2009 - 10 U 148/08 (https://dejure.org/2009,14172)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 64 Abs 2 GmbHG, § 19 Abs 2 InsO, § 39 Abs 2 InsO
    Erstattungspflicht des Geschäftsführers der GmbH von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleisteten Zahlungen bei positiver Fortbestehensprognose

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung durch den Geschäftsführer ausgezahlter Beträge bei Überschuldung der GmbH

  • Judicialis

    GmbHG § 64 Abs 2; ; InsO § 19 Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 64 Abs 2; InsO § 19 Abs 2
    Rückforderung durch den Geschäftsführer ausgezahlter Beträge bei Überschuldung der GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Naumburg, 20.08.2003 - 5 U 67/03

    Zur Überschuldungsbilanz eines Unternehmnes i.S.d. § 19 Abs. 2 InsO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2009 - 10 U 148/08
    Aus dem Aufbau der Norm des § 19 II InsO folgt, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt (BGH ZIP 2006, 2171; BGH ZIP 2007, 676 ff., 679; OLG Frankfurt NZG 2001, 173 f.; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 361).

    Die Prognose ist dann positiv, wenn sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Gesellschaft mittelfristig (in einem betriebswirtschaftlich überschaubaren Zeitraum) Einnahmenüberschüsse erzielen werde, aus denen die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten gedeckt werden können (OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 362).

    Bei dieser positiven Fortbestehensprognose ist dem Geschäftsführer ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BGHZ 126, 181 ff., 199; OLG Naumburg NZG 2001, 136 f., 137; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1199; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 363).

    Daher kommt es nicht auf nachträgliche Erkenntnisse (ex post), sondern auf die damalige Sicht (ex ante) eines ordentlichen Geschäftsmanns an (BGHZ 126, 181 ff., 199; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1199; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 363).

    Hinsichtlich der diesbezüglichen Beweislast wird davon auszugehen sein, dass im Haftungsprozess nach § 64 II GmbHG die Geschäftsleitung die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen hat, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt (BGH ZIP 2006, 2171; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1198; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 362; a.A. OLG Düsseldorf GmbHR 1999, 718; offen: BGHZ 126, 181 ff., 200).

    Zwar wird man davon ausgehen können, dass die Prognose der Überlebensfähigkeit des Unternehmens grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (Ertrags- und Finanzplan) herzuleiten ist (BGH ZIP 2006, 2171; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 362).

    Ihre Bejahung kann sich vielmehr auch aus weniger formellen Planungen und Beratungen ergeben, wenn diese sich über einen betriebswirtschaftlich überschaubaren Zeitraum erstrecken und die Planung betriebswirtschaftliche Maßnahmen betrifft, die eine Besserung der Situation erwarten ließen (vgl. OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 362).

    Da dem Geschäftsführer bei der Aufstellung der Fortführungsprognose ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, reichen bereits begründete Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Prognose aus, zulässigerweise den Geschäftsbetrieb fortzuführen; wenn der Geschäftsführer - bei Zugrundelegung nicht nachträglicher Erkenntnisse, sondern der damaligen Sicht eines ordentlichen Geschäftsmanns - hinreichende Anhaltspunkte dafür hatte, davon auszugehen, die Gesellschaft sei mittelfristig in der Lage, die Gewinnzone zu erreichen und die erwirtschafteten Verluste überzukompensieren (OLG Frankfurt NZG 2001, 173 f., 174; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 362 f.).

    Nach der Rechtsprechung kann in derartigen Fällen der Annahme einer Haftung entgegenstehen, wenn der Geschäftsführer sich bei der Befassung mit der Frage einer positiven Fortbestehensprognose hat fachkundig beraten lassen (BGHZ 126, 181 ff., 199; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 363).

  • OLG Frankfurt, 25.10.2000 - 17 U 63/99
    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2009 - 10 U 148/08
    Aus dem Aufbau der Norm des § 19 II InsO folgt, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt (BGH ZIP 2006, 2171; BGH ZIP 2007, 676 ff., 679; OLG Frankfurt NZG 2001, 173 f.; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 361).

    Dies ist dann der Fall, wenn der in Anspruch genommene Geschäftsführer dartun kann, dass mittelfristig nicht mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu rechnen war (OLG Frankfurt NZG 2001, 173 f., 174).

    Insofern reichen bereits begründete Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Prognose aus, um zulässigerweise den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten (OLG Frankfurt NZG 2001, 173 f., 174).

    Eine solche Rangrücktrittserklärung (§ 39 II InsO), durch die Gesellschafter häufig die Insolvenzreife verhindern und einen Sanierungsbeitrag leisten wollen, führt dazu, dass die mit Rangrücktritt versehene Forderung in einer Überschuldungsbilanz und im Überschuldungsstatus nicht zu berücksichtigen ist (BGHZ 146, 264 ff., 271 = NJW 2001, 1280 ff., 2181 = NZI 2001, 196 ff.; BGH NJW 2007, 2118 ff., 2119; BGH ZIP 2007, 676 ff., 679; OLG Frankfurt NZG 2001, 173 f., 173; Andres/Leithaus, InsO, 1. Aufl. 2006, § 39 Rdn. 9; Braun, InsO, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdn. 19 ff.).

    Da dem Geschäftsführer bei der Aufstellung der Fortführungsprognose ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, reichen bereits begründete Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Prognose aus, zulässigerweise den Geschäftsbetrieb fortzuführen; wenn der Geschäftsführer - bei Zugrundelegung nicht nachträglicher Erkenntnisse, sondern der damaligen Sicht eines ordentlichen Geschäftsmanns - hinreichende Anhaltspunkte dafür hatte, davon auszugehen, die Gesellschaft sei mittelfristig in der Lage, die Gewinnzone zu erreichen und die erwirtschafteten Verluste überzukompensieren (OLG Frankfurt NZG 2001, 173 f., 174; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 362 f.).

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2009 - 10 U 148/08
    Bei dieser positiven Fortbestehensprognose ist dem Geschäftsführer ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BGHZ 126, 181 ff., 199; OLG Naumburg NZG 2001, 136 f., 137; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1199; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 363).

    Daher kommt es nicht auf nachträgliche Erkenntnisse (ex post), sondern auf die damalige Sicht (ex ante) eines ordentlichen Geschäftsmanns an (BGHZ 126, 181 ff., 199; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1199; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 363).

    Hinsichtlich der diesbezüglichen Beweislast wird davon auszugehen sein, dass im Haftungsprozess nach § 64 II GmbHG die Geschäftsleitung die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen hat, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt (BGH ZIP 2006, 2171; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1198; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 362; a.A. OLG Düsseldorf GmbHR 1999, 718; offen: BGHZ 126, 181 ff., 200).

    Nach der Rechtsprechung kann in derartigen Fällen der Annahme einer Haftung entgegenstehen, wenn der Geschäftsführer sich bei der Befassung mit der Frage einer positiven Fortbestehensprognose hat fachkundig beraten lassen (BGHZ 126, 181 ff., 199; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 363).

  • BGH, 09.10.2006 - II ZR 303/05

    Begriff der Überschuldung; Prüfung nach Liquidations- und nach Fortführungswerten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2009 - 10 U 148/08
    Aus dem Aufbau der Norm des § 19 II InsO folgt, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt (BGH ZIP 2006, 2171; BGH ZIP 2007, 676 ff., 679; OLG Frankfurt NZG 2001, 173 f.; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 361).

    Eine günstige Fortführungsprognose setzt sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe als auch die objektive Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraus (BGH ZIP 2006, 2171).

    Hinsichtlich der diesbezüglichen Beweislast wird davon auszugehen sein, dass im Haftungsprozess nach § 64 II GmbHG die Geschäftsleitung die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen hat, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt (BGH ZIP 2006, 2171; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1198; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 362; a.A. OLG Düsseldorf GmbHR 1999, 718; offen: BGHZ 126, 181 ff., 200).

    Zwar wird man davon ausgehen können, dass die Prognose der Überlebensfähigkeit des Unternehmens grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (Ertrags- und Finanzplan) herzuleiten ist (BGH ZIP 2006, 2171; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 362).

  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2009 - 10 U 148/08
    Eine solche Rangrücktrittserklärung (§ 39 II InsO), durch die Gesellschafter häufig die Insolvenzreife verhindern und einen Sanierungsbeitrag leisten wollen, führt dazu, dass die mit Rangrücktritt versehene Forderung in einer Überschuldungsbilanz und im Überschuldungsstatus nicht zu berücksichtigen ist (BGHZ 146, 264 ff., 271 = NJW 2001, 1280 ff., 2181 = NZI 2001, 196 ff.; BGH NJW 2007, 2118 ff., 2119; BGH ZIP 2007, 676 ff., 679; OLG Frankfurt NZG 2001, 173 f., 173; Andres/Leithaus, InsO, 1. Aufl. 2006, § 39 Rdn. 9; Braun, InsO, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdn. 19 ff.).

    Sachvortrag eines beklagten Geschäftsführers, aus dem dieser herleiten will, dass er sich ordnungsgemäß verhalten hat, muss daher vollständig geprüft werden (BGHZ 143, 184 ff., 185; BGHZ 146, 264 ff., 274 f.; BGH NJW 2007, 2118 ff., 2120).

    Dafür reicht allerdings selbstverständlich eine schlichte Anfrage bei einer für fachkundig gehaltenen Person nicht aus, erforderlich ist vielmehr, dass die Beratung unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen durch einen unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträger erfolgt (BGH NJW 2007, 2118 ff., 2120).

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2009 - 10 U 148/08
    Aus dem Aufbau der Norm des § 19 II InsO folgt, dass die Überschuldungsprüfung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt (BGH ZIP 2006, 2171; BGH ZIP 2007, 676 ff., 679; OLG Frankfurt NZG 2001, 173 f.; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 361).

    Eine solche Rangrücktrittserklärung (§ 39 II InsO), durch die Gesellschafter häufig die Insolvenzreife verhindern und einen Sanierungsbeitrag leisten wollen, führt dazu, dass die mit Rangrücktritt versehene Forderung in einer Überschuldungsbilanz und im Überschuldungsstatus nicht zu berücksichtigen ist (BGHZ 146, 264 ff., 271 = NJW 2001, 1280 ff., 2181 = NZI 2001, 196 ff.; BGH NJW 2007, 2118 ff., 2119; BGH ZIP 2007, 676 ff., 679; OLG Frankfurt NZG 2001, 173 f., 173; Andres/Leithaus, InsO, 1. Aufl. 2006, § 39 Rdn. 9; Braun, InsO, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdn. 19 ff.).

    Es kommt also darauf an, von welcher Einschätzung der Geschäftsführer ausgehen durfte (vgl. BGH ZIP 2007, 676 ff., 677).

  • OLG Koblenz, 27.02.2003 - 5 U 917/02

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Abschluss von Rechtsgeschäften bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2009 - 10 U 148/08
    Bei dieser positiven Fortbestehensprognose ist dem Geschäftsführer ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BGHZ 126, 181 ff., 199; OLG Naumburg NZG 2001, 136 f., 137; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1199; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 363).

    Daher kommt es nicht auf nachträgliche Erkenntnisse (ex post), sondern auf die damalige Sicht (ex ante) eines ordentlichen Geschäftsmanns an (BGHZ 126, 181 ff., 199; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1199; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 363).

    Hinsichtlich der diesbezüglichen Beweislast wird davon auszugehen sein, dass im Haftungsprozess nach § 64 II GmbHG die Geschäftsleitung die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen hat, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt (BGH ZIP 2006, 2171; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1198; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 362; a.A. OLG Düsseldorf GmbHR 1999, 718; offen: BGHZ 126, 181 ff., 200).

  • OLG Naumburg, 11.10.2000 - 12 U 89/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2009 - 10 U 148/08
    Bei dieser positiven Fortbestehensprognose ist dem Geschäftsführer ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BGHZ 126, 181 ff., 199; OLG Naumburg NZG 2001, 136 f., 137; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1199; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 363).

    Ungeachtet der Frage der Beweislast ist die Frage, ob der Geschäftsführer bei der Vornahme oder beim Unterlassen einer ihm obliegenden Leitungsaufgabe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt hat, gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich auf die Einhaltung der normativen Vorgaben sowie der Grundregeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung überprüfbar, während die Frage der Zweckmäßigkeit der Maßnahme in den nicht überprüfbaren Ermessensspielraum des Geschäftsführers fällt (OLG Naumburg NZG 2001, 136 f., 137 m. w. Nachw.).

  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2009 - 10 U 148/08
    Eine solche Rangrücktrittserklärung (§ 39 II InsO), durch die Gesellschafter häufig die Insolvenzreife verhindern und einen Sanierungsbeitrag leisten wollen, führt dazu, dass die mit Rangrücktritt versehene Forderung in einer Überschuldungsbilanz und im Überschuldungsstatus nicht zu berücksichtigen ist (BGHZ 146, 264 ff., 271 = NJW 2001, 1280 ff., 2181 = NZI 2001, 196 ff.; BGH NJW 2007, 2118 ff., 2119; BGH ZIP 2007, 676 ff., 679; OLG Frankfurt NZG 2001, 173 f., 173; Andres/Leithaus, InsO, 1. Aufl. 2006, § 39 Rdn. 9; Braun, InsO, 3. Aufl. 2007, § 39 Rdn. 19 ff.).

    Sachvortrag eines beklagten Geschäftsführers, aus dem dieser herleiten will, dass er sich ordnungsgemäß verhalten hat, muss daher vollständig geprüft werden (BGHZ 143, 184 ff., 185; BGHZ 146, 264 ff., 274 f.; BGH NJW 2007, 2118 ff., 2120).

  • OLG Düsseldorf, 10.02.1999 - 15 U 107/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.03.2009 - 10 U 148/08
    Hinsichtlich der diesbezüglichen Beweislast wird davon auszugehen sein, dass im Haftungsprozess nach § 64 II GmbHG die Geschäftsleitung die Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen hat, aus denen sich eine günstige Prognose für den fraglichen Zeitraum ergibt (BGH ZIP 2006, 2171; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1198 f., 1198; OLG Naumburg GmbHR 2004, 361 ff., 362; a.A. OLG Düsseldorf GmbHR 1999, 718; offen: BGHZ 126, 181 ff., 200).

    Die Berechtigung der Annahme eines Geschäftsführers, eine positive Fortbestehensprognose sei für die Gesellschaft gegeben, setzt aber nicht voraus, dass diese Einschätzung aufgrund eines Ergebnis- und Finanzplans als Bestandteil eines Sanierungskonzepts getroffen worden ist (OLG Düsseldorf GmbHR 1999, 718).

  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2010 - 16 U 71/09

    Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung kapitalersetzender Darlehen in der

    Dabei kommt es nicht auf nachträgliche Erkenntnisse (ex post), sondern auf die damalige Sicht (ex ante) eines ordentlichen Geschäftsmannes an (vgl. zur Fortbestehensprognose OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.03.2009, Az 10 U 148/08, zitiert nach juris Rdn. 22), dem zudem ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist.
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